Praxisbeispiele und Tipps

Praxisbeispiel und Tipps

Brandschutztüren

Türen mit der Brandschutzqualität z.B. T30-RS müssen immer geschlossen sein  (nicht abgeschlossen!!!!). Ausnahme ist, wenn die Tür einen Obertürschließer hat, der auf Rauch reagiert  oder mit der Brandmeldeanlage (BMA) gekoppelt ist und somit bei Rauchentwicklung das Schließen der Tür auslöst. Brandschutztüren müssen immer ins Schloss fallen.

Eine Brandschutztür hat rundherum eine Dichtung. Diese Dichtung muss intakt sein. Eine Brandschutztür muss auch eine deutsche Zulassung (Prüfzeichen) des DIBt in Berlin haben. (Deutsches Institut für Bautechnik). Nur diese Türen werden akzeptiert. Importe aus dem Ausland haben es schwer. Es sei denn sie sind mit einem EU-Prüfzeichen gekennzeichnet, die adäquat zum Deutschen Prüfzeichen des DIBt sind. Etwaige Ersatzteile für Brandschutztüren müssen exakt mit der Zulassung übereinstimmen. Ersatzteile erhält man vom Hersteller bzw. einem autorisierten Händler.

Brandschutztüren dürfen nicht durch Keile oder ähnlich offengehalten werden. Auch wenn man in der Praxis gerne diese Keile sieht – es ist nicht gestattet. Im Brandfall wird sich der Feuerversicherer sicherlich vor der Zahlung drücken, sofern Brandschutztüren nachweislich mit Keilen oder ähnlich offengehalten werden.

Keile unter der Tür beschädigen auch die notwendige Dichtung der Tür, die sich unter der Tür befindet. Denn bei einer Brandschutztür ist die Tür rundherum abgedichtet.

Das gleiche gilt auch für Rauchschutztüren. Selten erkennt man eine Rauchschutztür auf einen Blick, da sie einer herkömmlichen Tür sehr ähnelt. Auch eine Rauchschutztür muss rundherum mit einem zugelassenen System abgedichtet sein.


Treppenräume/Treppenhäuser

Treppenräume sind Fluchtwege und ein sicherer Weg aus einem verrauchten Gebäude heraus zu kommen. In einem Treppenraum darf nichts gelagert oder abgestellt werden. Dieses hat den Sinn, dass der Fluchtweg nicht durch herumstehende Gegenstände zur Stolperfalle wird. Ebenso hat es den Sinn, dass sich die die im Treppenraum abgestellten Gegenstände nicht entzünden und somit der Treppenraum als Fluchtweg nicht verraucht wird.

Oft sieht man in Wohnhäusern zugestellte Treppenhäuser mit diversen Dingen, die dort nicht stehen sollten. Das kann im Brandfall zu einer tödlichen Falle werden und die Flucht gelingt dann nur noch durch das Fenster.

Gerne wird auch in Wohnhäusern die Haustür abgeschlossen. Früher war das üblich. Heute ist man aber so weit, dass dieses jedoch im Brandfall eine ganz böse Falle ist. Man stelle sich vor es brennt und man flüchtet über das Treppenhaus. Man steht unten vor der Tür und muss in der Panik erstmal den Schlüssel suchen. Oder man verlässt die Wohnung hat vergisst in der Panik den Schlüssel. So wird aus einer verschlossenen Haustür eine tödliche Falle. Abhilfe schaffen hier Türen mit einer Panikverriegelung.


Panikverriegelung/Panikschließung

Eine Panikverriegelung/Panikschließung ist ein Türschloss, welches eine Tür praktisch nur von einer Seite verschließen lässt. Man stelle sich eine Tür vor (Haustür). Der Eigentümer oder die Mieter würden diese gerne verschließen. Das geht auch, jedoch lässt sich jederzeit die Tür von innen mit der Klinke öffnen. Von außen aber bleibt sie verschlossen.

Die BauO besagt, dass Wohnhäuser mit mehr als zwei Wohneinheiten einen barrierefreien Weg nach draußen gewährleisten müssen. Hier wäre eine Panikschließung sehr von Vorteil.


Fluchtwege

Fluchtwege dürfen niemals mit irgendwelchen Gegenständen zugestellt werden, die dann bei einem Brandfall zur Stolperfalle werden (siehe hier auch Treppenräume). Ebenso darf eine Fluchtwegkennzeichnung nicht verdeckt werden.


Fluchtwegbreiten/Notausgangsbreiten

Die Fluchtwegbreite hat ein Mindestmaß von 0,90 m lichte Breite. Danach richtet sich die zulässige Höchstpersonenzahl. Bei 0,90 m lichte Breite können in einer Minute 100 Personen ein Gebäude verlassen. Sind mehr Personen im Gebäude, muss die lichte Fluchtwegbreite entsprechend größer sein. Man rechnet 0,60 m lichte Breite pro Person. Also dürfen sich 200 Personen im Gebäude aufhalten, wenn die lichte Breite des Fluchtweges mindestens 1,20 m breit ist. Bei 1,80 m sind es 300 Personen und bei 2,40 m sind es 400 Personen. Dabei darf man jedoch nicht den zweiten Fluchtweg vergessen. Ein zweiter Fluchtweg ist immer Grundvoraussetzung. Dieser muss die vorgegebenen Maße ebenso erfüllen, wie der erste Fluchtweg.


Fluchttüren

Eine Fluchttür muss immer in Fluchtwegrichtung aufgehen.


Wiederkehrende Prüfungen (WkP)

Wiederkehrende Prüfungen (auch WkP genannt) finden in einem festgelegten Turnus statt. Bei einer wiederkehrenden Prüfung (WkP) werden alle brandschutztechnischen Maßnahmen eines Betriebes oder Gebäudes von der Baubehörde geprüft. Dazu gehören Brandschutztüren, Fluchtwege, Fluchtwegskennzeichnungen, etwaige Stolperfallen im Fluchtweg, Schließungen, das Vorhandensein einer Brandschutzordnung nebst Brandschutzhelfer, das Vorhandensein von entsprechender Feuerlöscher in entsprechender Anzahl und Güte. Brandschutztechnische Anlagen, die der PrüfVO unterliegen müssen geprüft sein. Entsprechende Bescheinigungen sind im Original vorzulegen.


Schließanlage und Feuerwehrschlüsseldepot

Es Gebäude, welches vor allem in Sondergebäude mit einer Brandmeldeanlage (BMA) ist und auf die Feuerwehrleitstellen aufgeschaltet ist, haben ein Feuerwehrschlüsseldepot (FSD). In dem Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) befinden sich die Schlüssel, mit denen die Feuerwehr auch ohne Anwesenheit des Gebäudebetreibers jede in dem Gebäude verschlossene Tür öffnen kann. Der Platz für die Anzahl der Schlüssel in dem Feuerwehrschlüsseldepot ist jedoch begrenzt. Zudem sollte es für die Feuerwehr auch einfach bleiben. Unzählige Schlüssel ziehen unnötige Rettungszeit. Eine Schließanlage dann sehr hilfreich. Auch darf nicht ein einziger Raum mit einem anderen Schloss versehen werden. Wenn im Brandfall dadurch eine Barriere für die Feuerwehr entsteht, wird der Feuerversicherer nicht bezahlen.
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